Inhalt

Eine Definition

Eine Definition Bild vergrößern Bild vergrößern

Barrierefreiheit berücksichtigt menschliche Fähigkeiten und Ausprägungen aller Art: Kinder, klein und groß gewachsene Personen, ältere Menschen, stark Gehbehinderte, Seh- und Hörbehinderte, Schwangere sowie Menschen, die aufgrund von Krankheiten oder Verletzungen in ihrer natürlichen Bewegungs- und Wahrnehmungsfähigkeit zumindest temporär eingeschränkt sind.

Die barrierefreie Gestaltung des menschlichen Lebensraums wird daher längst als „Bauen und Gestalten für alle“ oder „menschengerechtes Bauen“ definiert.

Eine behindertengerechte Gestaltung bedeutet im Allgemeinen eine nachträgliche Anpassung im Bestand unter Berücksichtigung individueller gesundheitlicher Einschränkungen und kann daher bestenfalls als rehabilitative Maßnahme betrachtet werden.

Eine barrierefreie Gestaltung bedeutet, dass schon bei Neu- und großen Umbauten die Gestaltungsprinzipien der Barrierefreiheit berücksichtigt werden und in der Regel somit meist teure und umfangreiche Umbauten und Anpassungen vermieden werden. Von dieser präventiven Maßnahme profitieren alle Beteiligten mit und ohne Behinderung.

Was ist Barrierefreiheit?

Barrierefreiheit bedeutet grundsätzlich, dass allen Menschen die Zugänglichkeit und Benutzbarkeit von Gebäuden und Informationen in allen Lebensbereichen ermöglicht wird, ohne dass sie auf fremde Hilfe angewiesen sind.

Der § 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes liefert eine eindrückliche Definition des Begriffes Barrierefreiheit: Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.

Auf öffentliche Gebäude und Arbeitsstätten übertragen heißt diese Definition nichts anderes, als dass die Gebäude und Einrichtungen für:

  • Beschäftigte,
  • Besucher (z. B. in Krankenhäuser und Alten- und Pflegeeinrichtungen, Museum),
  • Kunden (z. B. Bürgerbüro, Straßenverkehrsamt) und
  • betriebsfremde Lieferanten oder Handwerker

mit und ohne Behinderung zugänglich und nutzbar sein müssen.

Welche Barrieren kann es bei Arbeitsstätten geben?

Bei Arbeitsstätten können unter anderem folgende Barrieren bestehen, die bei der Planung und Gestaltung berücksichtigt werden sollten:

Räumliche

  • Vertikale – zum Beispiel Schwellen, Treppen, Aufzüge
  • Horizontale – zum Beispiel Wege, Flure, Türen, Bewegungsflächen
  • Einrichtungen (dreidimensionale) – zum Beispiel Einbauten, Möblierung

Soziale

  • Zum Beispiel Zugangsmöglichkeiten, Kommunikation

Haptische

  • Zum Beispiel Stellteile, Griffe, Oberflächen

Optische

  • Zum Beispiel Beleuchtung, Farben, Schrift, Kennzeichen

Akustische

  • Zum Beispiel Signale, Töne

Hygienische

  • Zum Beispiel Toiletten, Waschgelegenheiten

Stoffliche

  • Zum Beispiel Stäube, Baustoffe, Arbeitsstoffe, Allergene