Bei der Gestaltung von Treppenräumen und Fluren ist besonders darauf zu achten, dass diese auch von Rollstuhlbenutzern und Gehbehinderten ohne Einschränkung benutzt werden können.
Einzelstufen zum Höhenausgleich müssen konsequent vermieden werden. Der Einbau von Rampen und Aufzügen ermöglicht eine barrierefreie Nutzung des Gebäudes.
Bei der Planung und Ausführung von Rampen sind die folgenden Aspekte zu berücksichtigen:
- Rampen müssen leicht zu nutzen und verkehrssicher sein. Die nutzbare Laufbreite von Rampen muss mindestens 1,20 m betragen.
- Die Neigung von Rampenläufen darf maximal 6 % betragen; eine Querneigung ist unzulässig.
- Am Anfang und am Ende der Rampe ist eine Bewegungsfläche von mindestens 150 cm x 150 cm anzuordnen.
- Anfang und Ende von Rampenläufen sollten optisch kontrastreich und taktil erfassbar (z. B. durch Farb-, Material- und Strukturwechsel im Bodenbelag am Rampenlauf; Bewegungsfläche, ggf. durch Aufmerksamkeitsfelder) gekennzeichnet werden.
- Die Länge der einzelnen Rampenläufe darf höchstens 6,00 m betragen. Bei längeren Rampen und bei Richtungsänderungen sind Zwischenpodeste mit einer nutzbaren Tiefe von mindestens 1,50 m erforderlich. In der Verlängerung einer Rampe darf keine abwärtsführende Treppe angeordnet werden. Ist sie dort unvermeidbar, muss ihr Abstand mindestens 3,00 m betragen.
- An Rampenläufen und -podesten sind beidseitig in einer Höhe von 10 cm Radabweiser anzubringen.
- Radabweiser sind nicht erforderlich, wenn die Rampen seitlich durch eine Wand begrenzt werden. Es sind beidseitig Handläufe vorzusehen, die über Anfang und Ende der Rampenläufe mindestens 30 cm hinaus waagerecht weiter zu führen sind. Frei in den Raum ragende Handlaufenden sind mit einer Rundung nach unten oder zur Seite abzuschließen.
- Handläufe müssen griffsicher und gut umgreifbar sein, vorzugsweise mit rundem oder ovalem Querschnitt. Sie müssen einen Durchmesser von 3 cm bis 4,5 cm und einen lichten Abstand zur Wand oder zur Halterung von 5 cm haben.
- Handläufe und Radabweiser müssen laufseitig gesehen senkrecht in einer Ebene übereinanderliegen. Die Oberkanten der Handläufe sind in einer Höhe von 85 cm über den Rampenläufen und -podesten anzubringen.
Rampen sind allerdings nur für geringe Höhenausgleiche geeignet. Eine Rampe mit einer Länge von 6,00 m und einer Steigung von 6 % ergibt einen Höhenausgleich von 36 cm. Mehr als zwei aufeinanderfolgende Längen von 6,00 m sind nicht zulässig.
Einschließlich der erforderlichen Anfangs-, End- und Zwischenpodeste und der zwei Rampenlängen von je 6,00 m ergibt sich eine Baulänge von 16,50 m mit einem resultierenden Höhenausgleich von 72 cm. Eine stärkere Steigung ist nicht tolerierbar, da bei einigen Rollstühlen die Kippgefahr schon bei einer Steigung von ca. 8 bis 9 % beginnt.