Für die Bemessung der Verkehrs- und Bewegungsflächen sind die Bedürfnisse der Personen zu berücksichtigen, die den größten Flächenbedarf haben. In der Regel sind dies die Nutzer von Rollstühlen oder Gehilfen.
Die Flächen müssen so bemessen sein, dass eine selbständige und ungehinderte Erreichbarkeit und Nutzung des Gebäudes und der Räume ermöglich wird.
Dies gilt von der Erschließung der öffentlichen Verkehrsfläche aus bis zum Ort der zweckgemäßen Nutzung im Gebäude dienen (Zugangsbereich, Eingangsbereich, Aufzüge, Flure, Treppen usw.).
Die Bewegungsfläche muss ausreichend groß sein, um eine geradlinige Fortbewegung, den Begegnungsfall sowie für den Richtungswechsel für Rollstuhlfahrer zu gewährleisten.
Die nachfolgenden Maße sind für die Bemessung von Bewegungsflächen zugrunde zu legen:
180 cm x 180 cm | für die Begegnung zweier Rollstuhlnutzer |
150 cm x 150 cm | für die Begegnung eines Rollstuhlnutzers mit anderen Personen |
150 cm x 150 cm | für Richtungswechsel und Rangiervorgänge |
120 cm und geringer Länge | wenn eine Richtungsänderung und Begegnung mit anderen Personen nicht zu erwarten ist, z. B. für Flurabschnitte und Rampenabschnitte |
90 cm Breite und geringer Länge | z. B. für Türöffnungen und Durchgänge |
Die erforderlichen Bewegungsflächen dürfen in ihrer Funktion durch hineinragende Bauteile oder Ausstattungselemente, z. B. Telefonzellen, Vitrinen usw. nicht eingeschränkt werden.
Bauteile oder einzelne Ausstattungselemente, die in begehbare Flächen ragen, wie z. B. ein Treppenlauf in einer Eingangshalle, müssen auch für blinde und sehbehinderte Menschen wahrnehmbar sein.