Flure, über die Rettungswege von Arbeitsräumen zu Treppenräumen notwendiger Treppen oder zu Ausgängen ins Freie führen, sind notwendige Flure.
Die nutzbare Breite für die notwendigen Flure hängt von der Anzahl der möglichen Personen, die sich in dem Bereich aufhalten, ab und beträgt:
Anzahl der Personen (Einzugsgebiet) | Lichte Breite (in m) |
bis 5 | 0,875 |
bis 20 | 1,00 |
bis 200 | 1,20 |
bis 300 | 1,80 |
bis 400 | 2,40 |
Dieses Maß darf durch offen stehende Türen, Einbauten oder Einrichtungen nicht eingeengt werden. Ebenso sind Flure von Brandlasten frei zu halten.
Bei der Kennzeichnung von Fluchtwegen sind die Belange der Menschen mit Behinderungen so zu berücksichtigen, dass die sicherheitsrelevanten Informationen verständlich übermittelt werden. Für sehbehinderte Personen sind entweder akustische oder haptische Informationen vorzusehen. Informationen können zum Beispiel taktil erfassbar auf Reliefplanen oder hörbar z. B. mit funkgestützten Informations- oder Leitsystemen dargestellt werden.
Die baulichen Maßnahmen zu Fluchtwegen und Notausgängen sind gegebenenfalls bei der späteren Nutzung durch organisatorische Maßnahmen des Unternehmers zu ergänzen – zum Beispiel Patenschaften.