Geländer müssen so ausgeführt sein, dass Personen nicht hindurchstürzen können. Grundsätzlich ist das Füllstabgeländer mit senkrecht angebrachten Stäben dem Knieleistengeländer vorzuziehen. Die Öffnungen zwischen den Füllstäben sollten maximal 18 cm betragen. Geländer in Gebäuden, in denen mit häufiger Anwesenheit von Kindern gerechnet werden muss, dürfen nur Öffnungen aufweisen, die nicht breiter als 12 cm sind.
Zusätzlich müssen Geländer in Schulen und Kindertageseinrichtungen so ausgeführt sein, dass sie nicht zu missbräuchlicher Nutzung verleiten, z. B. Klettern, Aufsitzen, Rutschen, Ablegen von Gegenständen.
Wird Glas als Füllelement eingesetzt, sind die Anforderungen der „Technischen Regeln für die Verwendung von absturzsichernden Verglasungen“ (TRAV) und die Anforderungen an die Bruchsicherheit einzuhalten. Hinweise zur Bruchsicherheit von Verglasungen finden Sie unter Eigenschaften verschiedener Glastypen.
Zum Schutz vor herabfallenden Gegenständen sollten die Geländer zumindest im Bereich der Podeste Aufkantungen von mindestens 5 cm Höhe oder gleichwertige Bauteile aufweisen. Wenn sich unterhalb der Podeste keine Aufenthaltsbereiche befinden, kann darauf verzichtet werden.
Zur Vermeidung des Abrutschens von Gehhilfen an freien seitlichen Stufenenden ist z. B. eine Aufkantung geeignet.
Knieleistengeländer werden häufig an ortsfesten Zugängen zu maschinellen Anlagen eingesetzt und verfügen als Schutz gegen Ab- oder Hindurchstürzen über eine Fußleiste, die Knieleiste und den Handlauf. Die Fußleiste hat eine Höhe von mindestens 10 cm und ist 1 cm über der Laufebene angebracht. Die Knieleiste befindet sich mittig zwischen Fußleiste und Handlauf, wobei der Abstand zu beiden 50 cm nicht überschreiten sollte.
Es ist möglich, den oberen Geländerabschluss gleichzeitig als Handlauf auszubilden. Besser greifbar und ergonomisch günstiger zu benutzen ist jedoch ein separat angebrachter Handlauf.
Bestand
Auch bei bestehenden Geländern sind aufgrund der besonderen Gefahren und der möglichen schweren Verletzungsfolgen beim Absturz die oben beschriebenen Anforderungen grundsätzlich zu erfüllen.
Bei der Auswahl der Materialien für nachträglich angebrachte Verkleidung, die bei Geländern erforderlich werden, sind auch die Brandschutzanforderungen zu berücksichtigen.