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Stufen

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Stufenvorderkanten, die gerundet ausgeführt sind, sollten Ausrundungen mit Radien > 2 mm und < 10 mm aufweisen, um infolge eines Hängenbleibens der Schuhsohle an der Kante oder des Abrutschens von der Kante entgegenzuwirken.

Von besonderer Bedeutung für die Sicherheit ist eine gute Erkennbarkeit der Treppenstufen und insbesondere der Stufenkanten. Hierzu ist eine ausreichend helle Beleuchtung erforderlich. Die Beleuchtung soll so erfolgen, dass durch Stufenvorderkanten, Geländer oder andere Einbauten kein Schattenwurf erfolgt.

Durch farblich unterschiedliche Gestaltung von Trittstufe und Setzstufe oder farbliches Abheben der Stufenkanten wird die Erkennbarkeit günstig beeinflusst.

Markierungselemente sollten als durchgehende Streifen auf den Trittstufen an der Vorderkante beginnend mit einer Breite zwischen 4 und 5 cm und auf Setzstufen an der Oberkante beginnend mindestens 1 cm, vorzugsweise 2 cm, breit ausgebildet werden.

Die Verwendung von aufgesetzten Profilen ist jedoch ungeeignet. Deshalb sind Kantenprofile grundsätzlich bündig mit der Stufenoberfläche zu verlegen.

Bei bis zu drei Einzelstufen und Treppen, die frei im Raum beginnen oder enden, muss jede Stufe mit einer Markierung versehen werden. In Treppenhäusern müssen die erste und letzte Stufe – vorzugsweise alle Stufen – mit einer Markierung versehen werden.

Die Markierungen sollen sich visuell kontrastierend sowohl gegenüber Tritt- und Setzstufe als auch gegenüber den jeweils unten anschließenden Podesten abheben.

Die Oberflächen von Auftritten müssen rutschhemmend sein. Die Bewertung und Klassifizierung der Rutschgefahr erfolgt gemäß der Regel „Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr“ (BGR/GUV-R 181). Innerhalb von Gebäuden sollte die Auftrittsfläche mindestens eine Rutschhemmung der Bewertungsgruppe R 9 aufweisen. In Bereichen, in denen arbeitsbedingt mit dem Aufkommen von gleitfördernden Stoffen zu rechnen ist (z. B. Öl, Fette, Nässe, Stäube, Abfälle), sind je nach Art und Menge des Stoffes höhere Bewertungsgruppen (R 10 bis R 13) erforderlich.

Bei außen liegenden Treppen sind zum Schutz vor witterungsbedingter Glätte (z. B. Regen, Blätter, Eis- und Schneeglätte) gegebenenfalls zusätzliche Maßnahmen erforderlich wie z. B. eine ausreichend große Überdachung oder Abschirmung.

Trittstufen dürfen über die Setzstufen nicht vorkragen. Eine Unterschneidung bis 2 cm ist bei schrägen Setzstufen zulässig.

Zur Vermeidung des Abrutschens von Gehhilfen an freien seitlichen Stufenenden ist z. B. eine Aufkantung geeignet.