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Treppenpodest

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Nach höchstens 18 Stufen oder 3 m Höhe je Treppenlauf bei ortsfesten Zugängen zu maschinellen Anlagen sollte ein Zwischenpodest angeordnet sein.

Die Zwischenpodestlänge muss dem im Steigungsverhältnis berücksichtigten Schrittmaß sowie der Lauflinie angepasst sein. Sie sollte, gemessen auf der Lauflinie, mindestens die dreifache Auftrittstiefe der angrenzenden Stufen betragen.

Die Tiefe des Podestes ist darüber hinaus so auszuwählen, dass der Gangrhythmus nicht gestört wird. Folgende Formel erleichtert die Berechnung des Gesamtmaßes der Podesttiefe:

Summe aus dem Vielfachen des Schrittmaßes (63 cm) und der Auftrittstiefe der Treppenstufe, z. B. 3 x 63 cm (Schrittmaß) + 28 cm (Auftrittstiefe) = 2,17 m

Unmittelbar vor und hinter Türen müssen Treppenabsätze eine Tiefe von mindestens 1 m haben und Treppen einen Abstand von mindestens 1 m einhalten. Schlägt die Tür in Richtung der Treppe auf, ist der Abstand zur Treppe bzw. die Tiefe des Treppenabsatzes auf 1,5 m zu erhöhen.